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Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit

저자 : Josef Ruthig년도 : 2019발행권및호 : 제87집
  • - 첨부파일 : 20190828201449.pdf (6.6M) - 다운로드

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An verschiedenen Stellen hatte sich gezeigt, dass die allgemeinen Regeln über die polizeirechtliche Verantwortlichkeit durch gesetzliche Regelungen überlagert werden, ja dass sie nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen durch spezielle Vorschriften zu ergänzen sind. Dies galt für die Reichweite von Sicherungspflichten genauso wie für die Konkretisierung von Verhaltenspflichten, die im Rahmen der Theorie von der unmittelbaren Verursachung herangezogen werden können. Dies führt einerseits zu einer gesetzlich fundierten Ausdifferenzierung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit, führt andererseits aber auch zu einer gewissen Erosion der dargestellten allgemeinen Grundsätze. Überall dort wo die Verantwortlichkeiten Berührungspunkte zum Unionsrecht und zugleich zu digitalen Techniken aufweisen, werden die Haftungsfragen (noch) komplexer. Dies betrifft angesichts des Inkrafttretens der europäischen DatenschutzRL sämtliche Informationseingriffe, aber eben zunehmend auch weitere Konstellationen. Beispielhaft genannt sei die seit längerem diskutierte „Zustandsverantwortlichkeit“ eines Access-Providers für die Nutzung seiner Infrastruktur. Aber auch eine „Verantwortlichkeit für Algorithmen“ wird im Urheber- und Markenrecht bereits intensiv diskutiert, wenn Suchmaschinen Internetinhalte filtern und sich die Frage stellt, inwiefern auch der Plattformvertreiber für die dann personalisiert präsentierten Inhalte verantwortlich ist. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis solche Fragen auch das öffentliche Recht erreichen. Zugleich müssten die zivil- und strafrechtlichen Überlegungen zur Verantwortlichkeit stärker in der öffentlichrechtlichen Diskussion berücksichtigt werden. Die Rechtsfiguren der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit sind abstrakt und wertungsoffen genug, um sich auch solchen Herausforderungen zu stellen. Aber das wäre dann eher das Thema für eine weitere deutsch-koreanische Tagung zum Rechtsvergleich.

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