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Eigentumsgarantie nach der Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts

저자 : Dongsoo Song년도 : 2004발행권및호 : 제23집
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Die Grundidee der verfassungsrechtlichen Gewärleistung des Eigentums ist der Schutz privaten Eigentums vor ungerechtfertigen Eingriffen der Staatsgewalt; sie soll das rechtmäßig erworbene Eigentums respektieren. Die Geschichte der Eigentumsgarantie zeigt nun, daß diese Idee in den dem Grundgesetz vorrausgegangenen Verfassungen nur rudimentär entwickelt war.
Die deutsche Rechtsentwicklung ist gekennzeichnet, daß in den dem Grundgesetz vorausliegenden Rechtsperioden allein die vermögensrechtliche Seite von rechtlicher Relevanz war. Sinn und Bedeutung der älteren staatsrechtlichen Verbürgungen wurde in Rechtswissenschaft und Praxis darin gesehen, im Falle der Entziehung konkreter Gegenstände einen finanziellen Ausgleich sicherzustellen. Die Begiffe Unverletzlichkeit und Gewährleistung des Eigentums besagten nichts anders als die Verheißung einer Entschädigung bei staatlichem Zugriff auf ein Objekt. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums wurde als eine relative Entschädigungsgarantie verstanden.
Dieser Auffassung fand erstmals ihren positivrechtlichen Ausdruck in den §§ 74, 75 der Einleitung zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten vom 5. 2. 1794 (Einl. ALR). Der in § 75 festgelelegte Entschädigungsanspruch - allgemein als Auf- opferungsanspruch bezeichnet - lößte in geradezu allgemeingültiger Weise den Konflikt bei einem Wiederstreit von Allgemeininteressen und Individualrechten. Der Einzelne mußte die Entziehung oder Beschränkung seiner Recht dulden, konnte aber nur Ent- schädigung für seinen Rechtsverlust verlangen(Stichwort: Dulde, aber liquidiere). Es war kein Rechtsweg eröffnet, in dem die unzuläßigkeit einer Enteignung hätte gerügt werden können; es gab keinen Schutz vor enteigenden Eingriffen. Diese Grundsätze galten während des 19. Jahrhunderts nicht nur in Preußen, sondern gemeinrechtlich auch in anderen deutschen Länder. Im Laufe des 19. Jahrhunderts kam es dann zu einer Ausgliederung der Enteignung aus dem allgemeinen Institut der Aufopferung, da angesichts des großen Grundstückbedarfs des Staates für Straßen und Eisenbahnen zum Zweck der Landbeschaffung besondere Enteignungsgesetze geschaffen wurde. Aus diesen Expropriationsgesetzen des 19. Jahrhunderts entwickelte die Rechtswissenschaft den sog. klassischen Enteignungsbegriff. Als Enteignung galt danach eine von der Exekutive bewirkte vollständige oder teilweise Entziehung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum.
Der Übergang von der Mornarchie in die Demokratie der Weimarer Verfassung hat grundsätzlichen Problematik der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums zu keiner prinzipiellen Änderung geführt. In der Weimarer Zeit kam es zu einer immer stärkeren Ausdehnung des Enteignungsbegriffs. Ausgangspunkt dieser Entwicklung war die Erweiterung des verfassungsrechtlichen Begriffs des Eigentums. Als Enteignung galt fortan nicht allein der hoheitliche Zugriff auf das Grundeigentum, sondern auf jedes vermögenswerte Privatrecht des einzelen. Der Enteignungseingriff wurde ferner vom administrativen Einzeleingriff gelöst. Als Enteignung konnte auch der unmittelbar durch das Gesetz bewirkte Eigentumszugriff gelten(Legalenteignung). Schließlich wurde nicht nur der Voll- oder Teilentzug von Eigentumsrechten, sondern auch Beschränkungen desselben als Enteignung verstanden.
Somit stellte sich aber das Abgrenzungsproblem, welche Beschränkungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen und welche als Enteignung zu bewerten sind. Da anstelle eines objektiv feststellbaren Güterbeschaffungsvorgangs keine klare Abgrenzungs möglichkeit bestand, mußten Abgrenzungsformeln entwickelt werden.

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