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독일교수의 서평(Schriften zum Internationalen Recht, Band 224, Berlin 2019, D…

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2021.02.02 10:29 1,045 0
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제8회 한독비교행정법 국제학술대회의 발표한 발제와 토론논문들을 독일에서 출간한바 있는데, 그에 대한 서평이 독일학술지에 게재되어 있어 여기에 소개합니다. 서평을 한 Kiesel 교수는 독일 Greifswald 대학교 공법 교수로 재직중이다.


Schenke,Wolf-Rüdiger/Seok, Jong-Hyun, Probleme der Rechtssetzung in Korea und Deutschland. Vorträge auf dem 8. Koreanisch-Deutschen Symposium zum Verwaltungsrechtsvergleich 2018 am 15. März 2018 in Seoul. Schriften zum Internationalen Recht, Band 224, Berlin 2019, Duncker & Humblot. 239 S. 


1. Juristische Fachkommunikation über Landesgrenzen hinweg ist Kärrnerarbeit. Sie erfordert Einsatzbereitschaft, Geduld, Rücksichtnahme und einen langen Atem. Umso größer sollte der Respekt gegenüber Rechtswissenschaftlern sein, die sich dieser Mühe unterziehen und versuchen, einen langfristig angelegten Austausch zu organisieren. Bereits seit 2005 gelingt dies einer Gruppe renommierter deutscher und koreanischer Verwaltungsrechtler, die sich im lockeren jährlichen bis zweijährigen Rhythmus abwechselnd in Deutschland und Korea treffen, um sich über grundlegende und aktuelle Rechtsfragen auszutauschen. Der hier zu besprechende Band präsentiert die Ergebnisse des 8. Symposiums dieser Gruppe, das im März 2018 in Seoul unter der Leitung von Jong Hyun Seok, Dankook Universität Seoul, und Wolf-Rüdiger Schenke, Universität Mannheim, stattfand. 


Das Thema „Probleme der Rechtssetzung in Korea und Deutschland“ wird dabei verwaltungsrechtlich umfassend verstanden. Es geht sowohl um Verordnungen und Satzungen als auch um Verwaltungsvorschriften, um Probleme der Rückwirkung ebenso wie um Rechtsschutz. Personell ist das Verwaltungsrecht hier namhaft vertreten, auf deutscher Seite etwa durch PersonenwieWolf-Rüdiger Schenke, Ralf P. Schenke, Josef Ruthig und Annette Guckelberger. Hans-Werner Laubinger, der das Kolloquium  Anfang an begleitete, war kurz vor dem Treffen gestorben, hatte sein Manuskript aber bereits fertiggestellt. 


2. Der erste Beitrag zu „Rechtsverordnungen als untergesetzliche Normen“, den AnnetteGuckelberger gemeinsammitKatja ViktoriaGludig verfaßte, liefert zunächst das, was bei rechtsvergleichenden Treffen oft fehlt: eine klar verständliche Einführung in die Grundlagen des Themas. Denn die Erfahrung lehrt, daß Unklarheiten und Mißverständnisse oft nicht erst bei den fein ausziselierten Details einzelner Rechtsfiguren ansetzen, sondern oft schon bei den scheinbar einfachen Grundkenntnissen, die aber für den fremden Partner alles andere als selbstverständlich sind. Solche Unterschiede zeigen sich beispielhaft am Begriff der Rechtsverordnung im koreanischen Recht, das, wie Okju Shin darlegt, ganz anders als das deutsche zwischen Rechts- und Verwaltungsverordnungen unterscheidet und letztere auch als (Verwaltungs-)Satzung bezeichnet. Exemplarisch steht Shins Beitrag auch für die typische Funktion der Rechtsvergleichung als Augenöffner und Ideengeber, wenn er die in Korea umstrittenen Versuche darlegt, die Verordnungsgebung durch Berichtspflichten, aber möglichweise auch weitergehende Maßnahmen an den parlamentarischen Gesetzgeber zurückzubinden. Hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften gibt Josef Ruthig einen kritischen und vertieften Überblick über den deutschen Diskussionsstand, der etwa auch die spezielle Bedeutung von Verwaltungsvorschriften im Regulierungsrecht oder die Frage des Regelungsanspruchs im Sinne von Konzeptpflichten anspricht. Der parallele Beitrag von Hyun Ho Kang zeigt dann beispielhaft die besonderen Möglichkeiten, aber auch die Fallstricke, die sich aus der historisch bedingt großen Nähe des koreanischen und deutschen Rechtsdenkens ergeben: Das grundsätzliche Problem der verkappten Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften samt seiner gewaltenteilungsbedingten Hintergründe ist beiden Rechtsordnungen gemein, die Detailausführung und die Terminologie hingegen unterscheiden sich vielfach. Teils beruht dies schlicht darauf, daß sich das Recht nun einmal unterschiedlich entwickeln kann, teils aber auch auf abweichenden Vorgaben, etwa der koreanischen Unterscheidung zwischen ministeriellen und präsidialen Verwaltungsvorschriften. So verschiebt sich denn auch der Fokus der Diskussion, der in Korea etwa auf der Abgrenzung zwischen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften liegt, ein Problem, das in Deutschland weit weniger diskutiert zu werden scheint. Den weit spezialisierteren Fragen der Einordnung, Entstehung und Verwenddung der insbesondere im Umweltrecht verbreiteten Regeln der Technik widmen sich die Beiträge vonHans-Werner Laubinger und Dongsoo Song. Einen instruktiven Überblick in die Rückwirkungsdogmatik einschließlich ihrer neueren Änderungen als Aspekt des Vertrauensschutzes bietet Ralf P. Schenke. Sein Gegenpart Sung Soo Kim liefert eine klassische rechtsvergleichende Detailstudie ab, indem er fragt, warum die Rückwirkung von Normen in der Mitte der 1990er Jahre in Korea thematisiert wurde, warum man die deutsche Judikatur einbezogen hat und worin ihre praktische Bedeutung liegt. Wolf-Rüdiger Schenke widmet sich einem höchst kenntnisreichen Überblick zum Rechtsschutz gegen untergesetzliche Normen, der sich nach einem kurzen historischen Abriß nicht nur einigen Details der Normenkontrolle nach § 47 VwGO zuwendet, sondern vor allem auch den vielfältigen Aspekten der Schließung der Lücken, die diese Norm offenläßt. Nam-Chul Chung erläutert die kommunale Satzungsgebung in Korea und konzentriert sich dabei einerseits auf das Problem ihrer im Ansatz unzulänglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die auf verschiedenen Wegen nachzubessern versucht wird, andererseits auf die Möglichkeiten einer Normerlaß- oder Normergänzungsklage. Auch hier zeigen sich erneut teils erstaunliche Parallelitäten im Denken,  wenn auch nicht in den Details. So wundert es denn nicht, daß anschließend Hee-Gon Kim in einem schon vom Format her interessanten Beitrag versucht, in gliederungstechnischer wie inhaltlicher Anlehnung an Wolf-Rüdiger Schenke dessen Ausführungen zum deutschen Recht parallele Ausführungen zum koreanischen gegenüberzustellen. Den Abschluß bildet ein Aufsatz von Byoung-Hyo Moon zur Gesetzesfolgenabschätzung in Korea, der in praxisnaher Weise die dort bestehenden Institutionen und Maßnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses beschreibt und mit einem Vorschlag zur Systematisierung und Vereinheitlichung endet. 


3. Der Band zeigt, exemplarisch etwa im Beitrag von Sung Soo Kim, eine Tendenz, die sich in derartigen Konstellationen der rechtsvergleichenden Zusammenarbeit fast unvermeidlich findet: Während die deutsche Seite sich jede Mühe gibt, ihre heimatliche Rechtslage zu verdeutlichen und zu erklären, ohne aber ernsthaft Bezug auf das koreanische Recht nehmen zu können, zeigen die koreanischen Beiträge nicht selten eine erstaunlich gute Vorkenntnis des deutschen Rechts und setzen es auch sogleich als Kontrastfolie für die Darstellung des eigenen Rechts ein. Diese für die deutsche Seite immer etwas unangenehme Konstellation beruht letztlich auf schlicht sprachlichen Gründen: Während Kenntnisse der koreanischen Sprache in Deutschland praktisch bei Null liegen, ist umgekehrt die deutsche Sprache manchen koreanischen Juristen (immer noch) vertraut. Ginge es um eine der großen westeuropäischen Sprachen, so wäre die Lage tendenziell deutlich ausgeglichener und würde sich im Falle des Englischen sogar oft umkehren. Für alle aus deutscher Sicht exotischeren Sprachen – also die meisten der Welt – aber gibt es aus dem Dilemma keinen realistischen Ausweg. Umso wichtiger aber ist es in diesen Fällen, zumindest die unproblematische Seite zu fördern, also die vorhandenen Deutschkenntnisse in den Partnerländern. Denn kaum eine Erfahrung mit dem Ausland ist so frustrierend wie die Erkenntnis, daß eine mit viel Mühe erlernte Fremdsprache, wie eben das Deutsche, im Kontakt mit Muttersprachlern gar nicht gebraucht wird, weil diese es vorziehen, nur noch auf Englisch zu interagieren. Veranstaltungen wie das Koreanisch-Deutsche Symposium zum Verwaltungsrechtsvergleich sind daher ein Stück gelebte Werbung für das deutsche Recht und ein nachdrücklicher Beitrag nicht nur zur internationalen Verständigung, sondern auch zur Bereicherung der deutschen und internationalen Diskussion sowie zur Präsenz deutschen Rechtsdenkens in der Welt. 


4. Der vorliegende Band ist jedem zu empfehlen, der sich näher mit dem koreanischen Verwaltungsrecht im Bereich der (untergesetzlichen) Rechtssetzung befassen will, aber ebenso jedem, der einen exemplarischen Einblick in die Bedeutung deutschen (Verwaltungs-)Rechtsdenkens in der Welt bekommen möchte. Das angesprochene Grundproblem der asymmetrischen Vorkenntnisse im Kontakt mit Korea ließe sich zudem mithilfe dieses und ähnlicher Bände zumindest in Ansätzen und Teilbereichen für die Zukunft abschwächen. Ganz nebenbei bietet ein solcher Tagungsband aber auch einem wenig am Ausland interessierten deutschen Juristen die Gelegenheit, bestimmte Themen einmal von eminenten Kennern konzentriert, auf neuestem Stand und teils kritisch, aber vor allem auch überblickshaft und verständlich aufbereitet zu bekommen. Vor allem aber bietet er allen Lesern interessante Anregungen, indem er Alternativszenarien zur deutschen Verwaltungsrechtsdogmatik entwickelt, ohne den Juristen dabei mit grundlegend anderen Denkweisen zu konfrontieren, wie es beim common law und teilweise schon beim französischen Recht der Fall wäre. Ein gelungener Band zu einem gelungenen Projekt.

 Uwe Kischel, Greifswald 


Buchbesprechungen DIE VERWALTUNG 53 (2020) 3

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